§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein, der Mitglied des Brandenburgischen Chorverbandes e.V. (BCV) im Deutschen Sängerbund ist, führt den Namen „Männerchor Zeuthen“ mit dem Zusatz „e.V.“ Er hat seinen Sitz in Zeuthen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Cottbus unter dem Aktenzeichen VR 5046 CB eingetragen.
Anschrift: Es gilt die Anschrift des jeweiligen Vorsitzenden des Vereins.
§2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und hat die Gemeinnützigkeit beim Finanzamt Königs Wusterhausen eingebracht.
Zweck des Vereins ist die Pflege von Kunst und Kultur.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
– Durch die Pflege des Liedgutes und des Chorgesanges.
– Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Chor für Konzerte und andere musikalische
Veranstaltungen vor, er stellt sich dabei in den Dienst der Öffentlichkeit.
– Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
– Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Alle gewählten Inhaber von Vereinsämtern
sind ehrenamtlich tätig.
– Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor deren Anmeldung beim Amtsgericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
– Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.
§3 Mitglieder
Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitgliedern. Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte Person sein.
Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen will, ohne selbst zu singen. Um die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich nachzusuchen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen eine Berufung vor einer umgehend einzuberufenden Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig über die Aufnahme.
Der Verein kann eine Ehrenmitgliedschaft verleihen und führt dazu eine entsprechende Liste. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes oder der Mitgliederversam- mlung und muss durch letztere bestätigt werden.
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch freiwilligen Austritt
b) durch den Tod
c) durch Ausschluss
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Willenserklärung gegenüber dem Vorstand. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
Beim Tod eines Mitgliedes erlöschen alle Beitragsansprüche an das Mitglied.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu.
Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.
§5 Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die singenden Mitglieder außerdem die Pflicht regelmäßig an den Chorproben teilzunehmen. Jedes singende Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgelegten Beitrag pünktlich zu entrichten. Der Beitrag ist für mindestens drei Monate im Voraus zu entrichten.
Von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossene Umlagen sind ebenfalls pünktlich zu zahlen.
Alle Mitglieder sind verpflichtet, nach Maßgabe ihrer persönlichen Obliegenheiten an beschlos- senen Auftritten des Chores teilzunehmen.
Werden durch ein Mitglied 3 oder mehr Proben vor einem Auftritt nicht wahrgenommen, so ent- scheidet der Chorleiter über die Teilnahme des Mitgliedes am folgenden Auftritt.
§ 6 Verwendung der Finanzmittel
Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins.
Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§8 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand einzuberufen, im übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragt.
Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder (singende und fördernde). Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Der inhaltliche Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Schriftführer zu protokollieren. Die sachliche Richtigkeit der Protokolle ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter durch Unterschrift zu bestätigen.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstandes auf die Dauer von zwei Jahren
b) Feststellungen, Änderungen und Auslegung der Satzung
c) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes
d) Genehmigung der Jahresabrechnung und Entlastung des Vorstandes
e) Wahl der Revisionskommission auf die Dauer von zwei Jahren
f) Entgegennahme der Berichte der Gremien des Chores
g) Entscheidungen über die Berufung nach § 3 und § 4 der Satzung
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern des Vereins
i) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
j) Beschluss über die Auflösung des Vereins
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen. Sie können aber auch mündlich in der Mitgliederversammlung vorgebracht und nach eingehender Diskussion zur Abstimmung gestellt werden.
§9 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
1. dem gewählten geschäftsführenden Vorstand
2. den Mitgliedern des Beirates entsprechend der Geschäftsordnung
Dem gewählten geschäftsführenden Vorstand gehören an:
1. der Vorsitzende
2. der stellvertretende Vorsitzende
3. der Schatzmeister
4. der Schriftführer
Der Vorsitzende ist allein vertretungsbefugt. Ansonsten wird der Verein von jeweils zwei Mitgliedern des gewählten geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam vertreten.
Bei Aktivitäten von Mitgliedern des Vorstandes im Außenverhältnis sind diese unbedingt in enger Abstimmung mit dem Vorsitzenden bzw. dem geschäftsführenden Vorstand zu tätigen.
Der Vorstand ist auf zwei Jahre gewählt.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden. Zu den Vorstandssitzungen können je nach Notwendigkeit andere Personen (jedoch ohne beschließende Stimme) bestellt werden.
Über die Vorstandssitzungen und über die gefassten Beschlüsse des Vorstandes sind schriftliche Protokolle zu fertigen und durch Unterschrift des Vorsitzenden für verbindlich zu erklären. Für die sachliche Richtigkeit sind die Protokolle vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 10 Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 11 Ehrungen der Mitglieder des Vereins
Der Verein ehrt seine Mitglieder für langjährige und verdienstvolle Mitgliedschaft im Verein. Nähere Festlegungen dazu sind in der Geschäftsordnung des Vereins zu treffen.
§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von drei Viertelteilen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des gewählten geschäftsführenden Vorstandes die gemeinsamen Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes sollen die vorhandenen finanziellen Mittel der Gemeinde Zeuthen zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke zufallen. Die Sachwerte sollen an den Sängerkreis Königs Wusterhausen e.V. zur Verwendung für andere Chöre des Sängerkreises fallen.
§ 13 Inkrafttreten
Die vorliegende Satzung ist bezüglich § 9 in der Mitgliederversammlung vom 29.01.2016 mit 35 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und einer Enthaltung beschlossen worden und ist mit dem gleichen Tag in Kraft getreten.
Die Satzung vom 23.02.2012 verliert hiermit ihre Gültigkeit.
Der Vorstand hat zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung zu erlassen.
Zeuthen, den 1.02.2016